
Einführung des sogenannten 28. Regimes
Übersicht
Auswirkungen der Einführung des sogenannten „28. Regimes“ für EU-Unternehmen auf die deutsche Souveränität, das nationale Gesellschaftsrecht und den Mittelstand
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Teich, Micha Fehre, Peter Boehringer u. a. und der Fraktion der AfD
Bundestagsdrucksache: 21/7810 (Antwort)
Kleine Anfrage: Bundestagsdrucksache 21/7602 vom 17. August 2026
Antwort vom: 31. August 2026
Ressort: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Zeichnung: Anette Kramme MdB, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Europäische Kommission sowie maßgebliche Akteure im Europäischen Parlament treiben die Schaffung eines sogenannten 28. Regimes im europäischen Gesellschaftsrecht mit Nachdruck voran. Dieses Vorhaben, das unter anderem auf den Empfehlungen des Berichts von Enrico Letta zur Zukunft des Binnenmarktes („Much More Than a Market“) sowie dem Bericht von Mario Draghi zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit beruht, sieht die Etablierung eines optionalen, eigenständigen und supranationalen Rechtsrahmens vor. Dieses Regelwerk soll vollkommen unabhängig von den bestehenden 27 nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten existieren und insbesondere für Start-ups, Scale-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Verfügung stehen.
Unter dem Dach einer neuen europäischen Rechtsform – in der Diskussion stehen Bezeichnungen wie „Societas Europaea Unificata“ (S.EU) oder „Einheitliche Europäische Gesellschaft“ – sollen Unternehmensgründungen rein digital, innerhalb von nur 24 bis 48 Stunden und mit einem symbolischen Mindeststammkapital von nur 1 Euro ermöglicht werden (vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026, Dokumentnummer TA-10-2026-0002). Was von den Befürwortern als Bürokratieabbau und Modernisierungsschritt zur Überwindung der Fragmentierung des Binnenmarktes dargestellt wird, wirft bei genauerer Betrachtung erhebliche Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf bewährte Kernstrukturen der nationalen Rechts- und Wirtschaftsordnung auf. Die Pläne der EU-Kommission (vgl. Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, Januar 2025) und die parlamentarischen Initiativen (vgl. legislativer Initiativbericht des Abgeordneten René Repasi im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments, JURI-PR-773199) beschränken sich nämlich keineswegs auf das reine Gesellschaftsrecht.
Um ein funktionierendes, autarkes „28. System“ zu schaffen, fordert Brüssel folgerichtig auch harmonisierte Flankenregelungen in den Bereichen des Arbeitsrechts, des Insolvenzrechts sowie des Steuerrechts. Dadurch droht über den Umweg eines vermeintlich „optionalen“ Rechtsrahmens ein supranationales Schattenrecht zu entstehen, das die nationalen Gesetzgeber in sensiblen Bereichen umgeht, in denen die EU über keine direkten Harmonisierungskompetenzen verfügt. Aus Sicht der Fragesteller sind mit diesem Projekt fundamentale verfassungs-, wirtschafts- und ordnungspolitische Probleme verbunden:
Gefährdung der präventiven Rechtspflege und des Gläubigerschutzes: Das deutsche Gesellschaftsrecht zeichnet sich durch ein hohes Maß an Rechtssicherheit aus, das maßgeblich durch das System der präventiven Rechtspflege – insbesondere die notarielle Beurkundungspflicht und die strikte Prüfung durch die Registergerichte – getragen wird. Eine digitale Gründung innerhalb von 48 Stunden ohne physische Identitätsprüfung und mit einem Stammkapital von 1 Euro hebelt diese Schutzmechanismen aus. Dies kann Risiken von Scheingründungen, Geldwäsche (vgl. Stellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks – ZDH, 2. Juni 2026), missbräuchlichen Firmennetzwerken und unzureichendem Gläubigerschutz erhöhen, sofern keine wirksamen Register- und Kapitalaufbringungsprüfungen vorgesehen sind (vgl. Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands – VID, Herbst 2025).
Flucht aus der Mitbestimmung und Arbeitnehmerrechten: Das deutsche System der Unternehmensmitbestimmung (Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz) ist ein Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft. Ein supranationales „28. Regime“ ohne hinreichende dynamische Verweise auf das jeweilige nationale Arbeits- und Mitbestimmungsrecht der Betriebsstättenländer droht, als Fluchtort für Unternehmen genutzt zu werden, die sich den Mitbestimmungsrechten ihrer deutschen Arbeitnehmer entziehen wollen (vgl. Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes – DGB, 15. Oktober 2025).
Erosion der Fiskal- und Gesetzgebungssouveränität: Durch die Bestrebungen, dem „28. Regime“ auch eigene steuerrechtliche Sonderregeln oder harmonisierte Bemessungsgrundlagen beizurichten (vgl. Letta-Bericht vom 17. April 2024, Kapitel 3), stellen sich Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Länder und Kommunen. Die EU-Kommission versucht hier offensichtlich, unter dem Deckmantel der Binnenmarktharmonisierung (Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) Kompetenzen im Steuer- und Arbeitsrecht an sich zu ziehen, die ihr nach den EU-Verträgen so nicht zustehen.
Auch der Bundesrat hat in seinen jüngsten Stellungnahmen und Empfehlungen (vgl. Bundesratsdrucksache 238/1/26) bereits erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, den Kompetenzgrundlagen und der tatsächlichen Erreichbarkeit der proklamierten Ziele angemeldet und vor einer massiven Rechtsunsicherheit gewarnt. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer klaren und transparenten Positionierung der Bundesregierung, wie sie die Interessen der deutschen Wirtschaft, des Verbraucherschutzes und der nationalen Souveränität gegen diese Zentralisierungsbestrebungen aus Brüssel zu verteidigen gedenkt.
Fragen und Antworten
1. Wie positioniert sich die Bundesregierung grundsätzlich zum Vorschlag der Europäischen Kommission bezüglich der Einführung eines „28. Regimes“ für EU-Unternehmen, und welche Ressorts waren an der bisherigen Positionsbildung beteiligt?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung begrüßt die Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung über einen Gesellschaftsrechtsrahmen eines 28. Regime – EU Inc. durch die Europäische Kommission und teilt die Zielsetzung der Initiative. Innerhalb der Bundesregierung sind neben dem federführenden Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie das Auswärtige Amt beteiligt.
2. Welche konkreten wirtschaftlichen, rechtlichen und administrativen Vorteile bzw. Nachteile erwartet die Bundesregierung für den deutschen Mittelstand, Start-ups, Scale-ups, Familienunternehmen und Gläubiger sowie für innovative Unternehmensgründungen in Deutschland durch dieses Vorhaben?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung prüft fortlaufend die möglichen Auswirkungen des Verordnungsvorschlags auch im Hinblick auf den Schutz von Gläubigern. Für deutsche Unternehmen kann ein einheitlicher Rechtsrahmen einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, rechtliche und administrative Hürden für grenzüberschreitende Aktivitäten im Europäischen Binnenmarkt abzubauen und diese so erleichtern. Zudem kann eine einheitliche Rechtsform die Attraktivität von in der EU gegründeten Unternehmen für Start-up- und Venture-Capital-Investoren erhöhen. Davon können insbesondere Start-ups und Scale-ups mit innovativen Geschäftsideen profitieren. Darüber hinaus soll das „28. Regime“ nach dem Kommissionsentwurf allen Unternehmen (auch zum Beispiel mittelständischen Familienunternehmen) offenstehen. Insgesamt leistet es so einen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher und europäischer Unternehmen.
3. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu dem im Raum stehenden Zeitplan der EU-Kommission ein, der eine schnelle Umsetzung und Einsatzbereitschaft dieses neuen Rechtsrahmens anstrebt?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung bringt sich aktiv und konstruktiv in die Abstimmungen auf EU-Ebene ein, um eine Einigung innerhalb des vom Europäischen Rat vorgegebenen Zeitplans zu erreichen. Als Verordnung bedarf der Vorschlag der Europäischen Kommission keiner Umsetzung in nationales Recht. Soweit begleitend nationale Vorschriften geändert werden müssen, werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, sodass die Einsatzbereitschaft des „28. Regime“ gewährleistet wird. Der Zeitplan hierfür ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen.
4. Inwieweit teilt die Bundesregierung die vom Bundesrat in der Bundesratsdrucksache 188/1/26 geäußerten erheblichen Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Erreichbarkeit der gesetzten Ziele durch die geplante Rechtsform?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundesrates, die sowohl das Vorhaben ausdrücklich begrüßen als auch auf bestimmte Risiken hinweisen, bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition.
5. Auf welche europarechtlichen Kompetenzgrundlagen stützt die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung das Vorhaben, und hält die Bundesregierung die Heranziehung der Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine maximale Harmonisierung in diesem Ausmaß für rechtlich tragfähig?
6. Sieht die Bundesregierung in der Ausdehnung des „28. Regimes“ auf die Bereiche Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht eine unzulässige Kompetenzverschiebung („Competence Creep“) hin zu den EU-Organen, und wie wird sie dem in den laufenden Ratsverhandlungen entgegentreten?
Antwort der Bundesregierung (Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet): Ausweislich des Entwurfsdokuments stützt die Kommission ihren Vorschlag auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Bundesregierung hält dies für tragfähig und wird weiterhin fortlaufend prüfen, dass die Europäische Union mit dem Vorhaben den begrenzten Katalog ihrer Aufgaben und Regelungsbefugnisse nicht überschreitet.
7. Inwiefern beeinträchtigt die Einführung eines supranationalen Rechtsrahmens, der neben nationale Rechtsformen tritt und nationale Gesetzgebungsspielräume berühren kann, nach Auffassung der Bundesregierung das im Grundgesetz verankerte Demokratieprinzip und die Souveränität der Mitgliedstaaten?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung prüft im Rahmen ihrer sich aus dem Grundgesetz (GG) ergebenden Integrationsverantwortung bei diesem wie bei allen anderen europäischen Vorhaben auch fortlaufend die Vereinbarkeit von geplanten und in der Diskussion befindlichen EU-Maßnahmen mit den europäischen Verträgen und dem GG, das für die Integration Deutschlands in die Strukturen der Europäischen Union eine eigenständige verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 23 GG enthält. Sie berücksichtigt dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
8. Wie bewertet die Bundesregierung das Vorhaben, Unternehmensgründungen rein digital innerhalb von 48 Stunden und mit einem Mindeststammkapital von nur 1 Euro zu ermöglichen, insbesondere mit Blick auf
a) das deutsche System der präventiven Rechtspflege (notarielle Identitätsprüfung und Sachgründungsprüfung),
b) das Risiko von Scheingründungen, Geldwäsche und betrügerischen Aktivitäten und
c) den Schutz von Geschäftspartnern und Gläubigern?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung setzt sich für die Implementierung der erforderlichen Maßnahmen gegen missbräuchliche Praktiken bei der Gründung, für eine effektive Geldwäscheprävention und den Schutz der Gläubiger ein, ohne dabei das Ziel einer schnellen und digitalen Gründung zu vernachlässigen.
9. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um sicherzustellen, dass die im deutschen GmbH-Recht verankerten Mindeststandards zum Gläubigerschutz und zur Kapitalerhaltung durch das „28. Regime“ nicht umgangen oder entwertet werden?
Antwort der Bundesregierung: Die GmbH wird weiterhin nach nationalem Recht bestehen bleiben und durch den Rechtsformzusatz für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr erkennbar sein. Insofern droht durch den Kommissionsvorschlag keine Umgehung oder Entwertung der gläubigerschützenden Vorschriften des GmbH-Rechts. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Rechnet die Bundesregierung mit einem Verdrängungseffekt etablierter nationaler Rechtsformen wie der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) durch die neue Societas Europaea Unificata (S.EU), und welche fiskalischen oder strukturellen Folgen hätte dies für das deutsche Registerwesen?
Antwort der Bundesregierung: Die Auswirkungen eines möglichen künftigen „28. Regimes“ auf unternehmerische Gestaltungsentscheidungen bleiben abzuwarten. Seine Auswirkungen auf das Registerwesen hängen von den konkreten europäischen Bestimmungen ab, die noch Gegenstand der Verhandlungen sind.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass das „28. Regime“ als Vehikel zur Umgehung national geltender Mitbestimmungsregelungen (Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz) genutzt werden könnte?
Antwort der Bundesregierung: Die Gewährleistung nationaler Schutzstandards im Bereich der Unternehmensmitbestimmung ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Sie wird sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die EU Inc. Unternehmen keine Möglichkeiten bietet, nationale Mitbestimmungsrechte zu unterminieren.
12. Welche konkreten Vorkehrungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung auf EU-Ebene getroffen werden, um eine Aushebelung nationaler arbeits- und sozialrechtlicher Standards (inklusive Tarifvertragsstrukturen) durch die Wahl der supranationalen Rechtsform effektiv zu verhindern?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung steht zu Fragen der arbeits- und sozialrechtlichen Schutzstandards mit ihren europäischen Partnern im ständigen Austausch und achtet in den Verhandlungen auf diese Thematik.
13. Wie stellt sich die Bundesregierung zu den Vorschlägen, im Rahmen des „28. Regimes“ harmonisierte Systeme der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung einzuführen, und welche Auswirkungen hätte dies auf das deutsche Steuer- und Gesellschaftsrecht?
Antwort der Bundesregierung: Wie in der Startup- und Scaleup-Strategie der Bundesregierung dargelegt, befürwortet die Bundesregierung im Allgemeinen die Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen beim „28. Regime“ hängen von den konkreten europäischen Bestimmungen ab. Sie sind Gegenstand der laufenden Verhandlungen.
14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch das „28. Regime“ ein steuerliches Sonder- oder Vorzugsrecht für bestimmte Unternehmen geschaffen wird, das zu einer steuerlichen Wettbewerbsverzerrung innerhalb der EU und zu Mindereinnahmen für den deutschen Fiskus führt?
15. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Grundgesetz verankerte Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Länder und Kommunen durch die steuerrechtlichen Flankenregelungen des „28. Regimes“ in keiner Weise tangiert oder beschnitten wird?
16. Welche konkreten Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit und zur Gewinnbesteuerung von Unternehmen unter dem „28. Regime“ sind der Bundesregierung aus den Verhandlungsdokumenten bekannt, und wie bewertet sie diese?
Antwort der Bundesregierung (Fragen 14 bis 16 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet): Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Vorschriften im „28. Regime“ fortlaufend. In Bezug auf die steuerliche Behandlung der EU Inc. gelten grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze und Rahmenbedingungen des Unternehmenssteuerrechts des jeweiligen Mitgliedstaats. EU Inc. Unternehmen würden der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Das schließt neue Rechtsformen mit ein. Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit und zur Gewinnbesteuerung von Unternehmen sind nicht vorgesehen.
17. Welche Auswirkungen haben die geplanten insolvenzrechtlichen Harmonisierungsschritte des „28. Regimes“ auf das deutsche Insolvenzrecht (InsO), insbesondere auf die Sanierungschancen von Unternehmen und die Rangordnung von Gläubigerforderungen?
18. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter im Insolvenzfall einer Gesellschaft des „28. Regimes“ geregelt werden, und sieht die Bundesregierung hierbei Schutzlücken im Vergleich zum deutschen Haftungsrecht?
Antwort der Bundesregierung (Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet): Die Bundesregierung setzt sich gemeinsam mit anderen Mitgliedsstaaten dafür ein, dass das Insolvenzrecht im Rahmen der Verordnung zur EU Inc. nicht harmonisiert wird. Aus Sicht der Bundesregierung soll sich die Insolvenz einer EU Inc. nach dem nationalen Insolvenzrecht richten.
19. Auf welcher Grundlage befürwortete der deutsche Vertreter im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) (BRUEEU_2026-07-15_81439/15. Juli 2026) die rechtliche Grundlage des Artikels 114, angesichts der Tatsache, dass die Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (BReg 393/2025) diese Rechtsgrundlage nicht analysiert?
Antwort der Bundesregierung: Deutsche Vertreter im AStV äußern sich auf Grundlage von ressortabgestimmten Weisungen. Die Bundesregierung analysiert fortlaufend die Vereinbarkeit von geplanten Vorhaben mit den europäischen Verträgen.
20. Aus welcher Dienstanweisung des BMJV ergibt sich, dass Stellungnahmen des Bundesministeriums nicht unterzeichnet werden müssen?
Antwort der Bundesregierung: Das BMJV gibt aus verschiedenen Anlässen und in unterschiedlichen Kontexten Stellungnahmen ab. Allgemeine Vorschriften zum Schriftverkehr von Bundesministerien nach außen ergeben sich aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien.
21. In welcher Weise ist die Etablierung des 28. Regimes geeignet, „(…) die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben“, zu erreichen, und wie ist das 28. Regime zu beurteilen, wenn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (– 2 BvR 1685/14 –, – 2 BvR 2631/14 –, vom 30. Juli 2019, Randnummer 241) zugrunde gelegt wird?
Antwort der Bundesregierung: Nach dem Vorschlag der Kommission wäre das „28. Regime“ eine neue Rechtsform für Unternehmen, die in allen Mitgliedsstaaten einheitlichen Regeln unterliegt. Der Verordnungsentwurf adressiert zudem administrative Hürden für grenzüberschreitende Aktivitäten im Europäischen Binnenmarkt und soll zur Stärkung des Europäischen Kapitalmarkts beitragen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet bei der fortlaufenden Prüfung geplanter Vorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit den europäischen Verträgen und dem Grundgesetz besondere Berücksichtigung.
22. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die mit dem 28. Regime verfolgten Ziele – insbesondere schnellere Unternehmensgründung, digitale Verfahren, bessere Skalierbarkeit und geringere Bürokratiekosten – durch Reformen des deutschen Gesellschafts-, Register- und Steuerrechts erreicht werden könnten, ohne einen zusätzlichen supranationalen Rechtsrahmen zu schaffen, und wenn ja, wie lauten die Prüfungsergebnisse (bitte erläutern)?
Antwort der Bundesregierung: Digitale Verfahren sind im deutschen Gesellschafts- und Registerrecht schon seit Jahren verankert. Mit der Startup- und Scaleup-Strategie hat die Bundesregierung am 22. Juli 2026 bereits über 150 konkrete Maßnahmen auf den Weg gebracht, um den Gründungsstandort Deutschland insgesamt zu stärken. Das 28. Regime stellt dazu einen weiteren Baustein dar. Als europäisches Vorhaben können dessen Ziele nicht durch einen nationalen Gesetzgeber allein erreicht werden.
23. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Personen, die nach deutschem Recht, insbesondere § 6 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), aufgrund von Verurteilungen wegen Wirtschaftsdelikten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, diese Sperren nicht durch die Gründung einer S.EU in einem anderen Mitgliedstaat mit geringeren Prüfstandards umgehen können, und plant die Bundesregierung hierfür ein verbindliches, automatisiertes europäisches Abgleichsystem der Sperrregister?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die EU Inc. nicht zur Umgehung nationaler Regelungen missbraucht wird. Konkrete Regelungsvorschläge sind Gegenstand der Verhandlungen in den Ratsgremien.
24. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden wie Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung und Zoll bei einer S.EU, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, aber in Deutschland operiert, den unmittelbaren Zugriff auf Geschäftsunterlagen und die Identität der wirtschaftlich Berechtigten verlieren, und wie soll verhindert werden, dass langwierige internationale Rechtshilfeersuchen die Bekämpfung von Finanzdelikten wie beispielsweise Umsatzsteuerkarussellen in Echtzeit verunmöglichen?
Antwort der Bundesregierung: Mögliche Risiken im Bereich Geldwäsche und Steuerkriminalität und der Bedarf von zusätzlichen Vorkehrungen zur Begrenzung solcher Risiken können allein aufgrund des Entwurfs noch nicht hinreichend beurteilt werden. Im Übrigen obliegt es gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 auch der Europäischen Kommission, mögliche Risiken im Hinblick auf Geldwäsche durch den Missbrauch von juristischen Personen zu analysieren.
25. Aus welchen rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Inanspruchnahme von Artikel 114 AEUV zur Binnenmarktharmonisierung für die Schaffung einer völlig neuen, supranationalen Rechtsform für tragfähig, obwohl die Schaffung neuer Rechtsträger nach herrschender Meinung das Einstimmigkeitsprinzip nach Artikel 352 AEUV erfordert, und sieht die Bundesregierung hierin einen Versuch der EU-Kommission, nationale Vetorechte – insbesondere auch im Bereich des Arbeitsrechts und der Unternehmensmitbestimmung – zu umgehen?
Antwort der Bundesregierung: Ausweislich des Vorschlags der Kommission wäre die „EU Inc.“ eine Rechtsform, die in den nationalen Rechtsordnungen bereitzustellen ist. Die Bundesregierung wird weiterhin darauf achten, dass europäische Vorhaben mit dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in Einklang stehen.
Katergorie
Anfrage
EU
Datum
Einführung des sogenannten 28. Regimes
Übersicht
Auswirkungen der Einführung des sogenannten „28. Regimes“ für EU-Unternehmen auf die deutsche Souveränität, das nationale Gesellschaftsrecht und den Mittelstand
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Teich, Micha Fehre, Peter Boehringer u. a. und der Fraktion der AfD
Bundestagsdrucksache: 21/7810 (Antwort)
Kleine Anfrage: Bundestagsdrucksache 21/7602 vom 17. August 2026
Antwort vom: 31. August 2026
Ressort: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
Zeichnung: Anette Kramme MdB, Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Europäische Kommission sowie maßgebliche Akteure im Europäischen Parlament treiben die Schaffung eines sogenannten 28. Regimes im europäischen Gesellschaftsrecht mit Nachdruck voran. Dieses Vorhaben, das unter anderem auf den Empfehlungen des Berichts von Enrico Letta zur Zukunft des Binnenmarktes („Much More Than a Market“) sowie dem Bericht von Mario Draghi zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit beruht, sieht die Etablierung eines optionalen, eigenständigen und supranationalen Rechtsrahmens vor. Dieses Regelwerk soll vollkommen unabhängig von den bestehenden 27 nationalen Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten existieren und insbesondere für Start-ups, Scale-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zur Verfügung stehen.
Unter dem Dach einer neuen europäischen Rechtsform – in der Diskussion stehen Bezeichnungen wie „Societas Europaea Unificata“ (S.EU) oder „Einheitliche Europäische Gesellschaft“ – sollen Unternehmensgründungen rein digital, innerhalb von nur 24 bis 48 Stunden und mit einem symbolischen Mindeststammkapital von nur 1 Euro ermöglicht werden (vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2026, Dokumentnummer TA-10-2026-0002). Was von den Befürwortern als Bürokratieabbau und Modernisierungsschritt zur Überwindung der Fragmentierung des Binnenmarktes dargestellt wird, wirft bei genauerer Betrachtung erhebliche Fragen hinsichtlich der Auswirkungen auf bewährte Kernstrukturen der nationalen Rechts- und Wirtschaftsordnung auf. Die Pläne der EU-Kommission (vgl. Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, Januar 2025) und die parlamentarischen Initiativen (vgl. legislativer Initiativbericht des Abgeordneten René Repasi im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments, JURI-PR-773199) beschränken sich nämlich keineswegs auf das reine Gesellschaftsrecht.
Um ein funktionierendes, autarkes „28. System“ zu schaffen, fordert Brüssel folgerichtig auch harmonisierte Flankenregelungen in den Bereichen des Arbeitsrechts, des Insolvenzrechts sowie des Steuerrechts. Dadurch droht über den Umweg eines vermeintlich „optionalen“ Rechtsrahmens ein supranationales Schattenrecht zu entstehen, das die nationalen Gesetzgeber in sensiblen Bereichen umgeht, in denen die EU über keine direkten Harmonisierungskompetenzen verfügt. Aus Sicht der Fragesteller sind mit diesem Projekt fundamentale verfassungs-, wirtschafts- und ordnungspolitische Probleme verbunden:
Gefährdung der präventiven Rechtspflege und des Gläubigerschutzes: Das deutsche Gesellschaftsrecht zeichnet sich durch ein hohes Maß an Rechtssicherheit aus, das maßgeblich durch das System der präventiven Rechtspflege – insbesondere die notarielle Beurkundungspflicht und die strikte Prüfung durch die Registergerichte – getragen wird. Eine digitale Gründung innerhalb von 48 Stunden ohne physische Identitätsprüfung und mit einem Stammkapital von 1 Euro hebelt diese Schutzmechanismen aus. Dies kann Risiken von Scheingründungen, Geldwäsche (vgl. Stellungnahme des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks – ZDH, 2. Juni 2026), missbräuchlichen Firmennetzwerken und unzureichendem Gläubigerschutz erhöhen, sofern keine wirksamen Register- und Kapitalaufbringungsprüfungen vorgesehen sind (vgl. Stellungnahme des Verbandes Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands – VID, Herbst 2025).
Flucht aus der Mitbestimmung und Arbeitnehmerrechten: Das deutsche System der Unternehmensmitbestimmung (Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz) ist ein Eckpfeiler der sozialen Marktwirtschaft. Ein supranationales „28. Regime“ ohne hinreichende dynamische Verweise auf das jeweilige nationale Arbeits- und Mitbestimmungsrecht der Betriebsstättenländer droht, als Fluchtort für Unternehmen genutzt zu werden, die sich den Mitbestimmungsrechten ihrer deutschen Arbeitnehmer entziehen wollen (vgl. Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes – DGB, 15. Oktober 2025).
Erosion der Fiskal- und Gesetzgebungssouveränität: Durch die Bestrebungen, dem „28. Regime“ auch eigene steuerrechtliche Sonderregeln oder harmonisierte Bemessungsgrundlagen beizurichten (vgl. Letta-Bericht vom 17. April 2024, Kapitel 3), stellen sich Fragen hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Länder und Kommunen. Die EU-Kommission versucht hier offensichtlich, unter dem Deckmantel der Binnenmarktharmonisierung (Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) Kompetenzen im Steuer- und Arbeitsrecht an sich zu ziehen, die ihr nach den EU-Verträgen so nicht zustehen.
Auch der Bundesrat hat in seinen jüngsten Stellungnahmen und Empfehlungen (vgl. Bundesratsdrucksache 238/1/26) bereits erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit, den Kompetenzgrundlagen und der tatsächlichen Erreichbarkeit der proklamierten Ziele angemeldet und vor einer massiven Rechtsunsicherheit gewarnt. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer klaren und transparenten Positionierung der Bundesregierung, wie sie die Interessen der deutschen Wirtschaft, des Verbraucherschutzes und der nationalen Souveränität gegen diese Zentralisierungsbestrebungen aus Brüssel zu verteidigen gedenkt.
Fragen und Antworten
1. Wie positioniert sich die Bundesregierung grundsätzlich zum Vorschlag der Europäischen Kommission bezüglich der Einführung eines „28. Regimes“ für EU-Unternehmen, und welche Ressorts waren an der bisherigen Positionsbildung beteiligt?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung begrüßt die Vorlage des Vorschlags für eine Verordnung über einen Gesellschaftsrechtsrahmen eines 28. Regime – EU Inc. durch die Europäische Kommission und teilt die Zielsetzung der Initiative. Innerhalb der Bundesregierung sind neben dem federführenden Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie das Auswärtige Amt beteiligt.
2. Welche konkreten wirtschaftlichen, rechtlichen und administrativen Vorteile bzw. Nachteile erwartet die Bundesregierung für den deutschen Mittelstand, Start-ups, Scale-ups, Familienunternehmen und Gläubiger sowie für innovative Unternehmensgründungen in Deutschland durch dieses Vorhaben?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung prüft fortlaufend die möglichen Auswirkungen des Verordnungsvorschlags auch im Hinblick auf den Schutz von Gläubigern. Für deutsche Unternehmen kann ein einheitlicher Rechtsrahmen einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, rechtliche und administrative Hürden für grenzüberschreitende Aktivitäten im Europäischen Binnenmarkt abzubauen und diese so erleichtern. Zudem kann eine einheitliche Rechtsform die Attraktivität von in der EU gegründeten Unternehmen für Start-up- und Venture-Capital-Investoren erhöhen. Davon können insbesondere Start-ups und Scale-ups mit innovativen Geschäftsideen profitieren. Darüber hinaus soll das „28. Regime“ nach dem Kommissionsentwurf allen Unternehmen (auch zum Beispiel mittelständischen Familienunternehmen) offenstehen. Insgesamt leistet es so einen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher und europäischer Unternehmen.
3. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zu dem im Raum stehenden Zeitplan der EU-Kommission ein, der eine schnelle Umsetzung und Einsatzbereitschaft dieses neuen Rechtsrahmens anstrebt?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung bringt sich aktiv und konstruktiv in die Abstimmungen auf EU-Ebene ein, um eine Einigung innerhalb des vom Europäischen Rat vorgegebenen Zeitplans zu erreichen. Als Verordnung bedarf der Vorschlag der Europäischen Kommission keiner Umsetzung in nationales Recht. Soweit begleitend nationale Vorschriften geändert werden müssen, werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, sodass die Einsatzbereitschaft des „28. Regime“ gewährleistet wird. Der Zeitplan hierfür ist Gegenstand der laufenden Verhandlungen.
4. Inwieweit teilt die Bundesregierung die vom Bundesrat in der Bundesratsdrucksache 188/1/26 geäußerten erheblichen Bedenken hinsichtlich der tatsächlichen Erreichbarkeit der gesetzten Ziele durch die geplante Rechtsform?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundesrates, die sowohl das Vorhaben ausdrücklich begrüßen als auch auf bestimmte Risiken hinweisen, bei der Festlegung der deutschen Verhandlungsposition.
5. Auf welche europarechtlichen Kompetenzgrundlagen stützt die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung das Vorhaben, und hält die Bundesregierung die Heranziehung der Artikel 50 und 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine maximale Harmonisierung in diesem Ausmaß für rechtlich tragfähig?
6. Sieht die Bundesregierung in der Ausdehnung des „28. Regimes“ auf die Bereiche Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht eine unzulässige Kompetenzverschiebung („Competence Creep“) hin zu den EU-Organen, und wie wird sie dem in den laufenden Ratsverhandlungen entgegentreten?
Antwort der Bundesregierung (Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet): Ausweislich des Entwurfsdokuments stützt die Kommission ihren Vorschlag auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Bundesregierung hält dies für tragfähig und wird weiterhin fortlaufend prüfen, dass die Europäische Union mit dem Vorhaben den begrenzten Katalog ihrer Aufgaben und Regelungsbefugnisse nicht überschreitet.
7. Inwiefern beeinträchtigt die Einführung eines supranationalen Rechtsrahmens, der neben nationale Rechtsformen tritt und nationale Gesetzgebungsspielräume berühren kann, nach Auffassung der Bundesregierung das im Grundgesetz verankerte Demokratieprinzip und die Souveränität der Mitgliedstaaten?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung prüft im Rahmen ihrer sich aus dem Grundgesetz (GG) ergebenden Integrationsverantwortung bei diesem wie bei allen anderen europäischen Vorhaben auch fortlaufend die Vereinbarkeit von geplanten und in der Diskussion befindlichen EU-Maßnahmen mit den europäischen Verträgen und dem GG, das für die Integration Deutschlands in die Strukturen der Europäischen Union eine eigenständige verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 23 GG enthält. Sie berücksichtigt dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
8. Wie bewertet die Bundesregierung das Vorhaben, Unternehmensgründungen rein digital innerhalb von 48 Stunden und mit einem Mindeststammkapital von nur 1 Euro zu ermöglichen, insbesondere mit Blick auf
a) das deutsche System der präventiven Rechtspflege (notarielle Identitätsprüfung und Sachgründungsprüfung),
b) das Risiko von Scheingründungen, Geldwäsche und betrügerischen Aktivitäten und
c) den Schutz von Geschäftspartnern und Gläubigern?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung setzt sich für die Implementierung der erforderlichen Maßnahmen gegen missbräuchliche Praktiken bei der Gründung, für eine effektive Geldwäscheprävention und den Schutz der Gläubiger ein, ohne dabei das Ziel einer schnellen und digitalen Gründung zu vernachlässigen.
9. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um sicherzustellen, dass die im deutschen GmbH-Recht verankerten Mindeststandards zum Gläubigerschutz und zur Kapitalerhaltung durch das „28. Regime“ nicht umgangen oder entwertet werden?
Antwort der Bundesregierung: Die GmbH wird weiterhin nach nationalem Recht bestehen bleiben und durch den Rechtsformzusatz für den Rechts- und Wirtschaftsverkehr erkennbar sein. Insofern droht durch den Kommissionsvorschlag keine Umgehung oder Entwertung der gläubigerschützenden Vorschriften des GmbH-Rechts. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
10. Rechnet die Bundesregierung mit einem Verdrängungseffekt etablierter nationaler Rechtsformen wie der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) durch die neue Societas Europaea Unificata (S.EU), und welche fiskalischen oder strukturellen Folgen hätte dies für das deutsche Registerwesen?
Antwort der Bundesregierung: Die Auswirkungen eines möglichen künftigen „28. Regimes“ auf unternehmerische Gestaltungsentscheidungen bleiben abzuwarten. Seine Auswirkungen auf das Registerwesen hängen von den konkreten europäischen Bestimmungen ab, die noch Gegenstand der Verhandlungen sind.
11. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass das „28. Regime“ als Vehikel zur Umgehung national geltender Mitbestimmungsregelungen (Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmungsgesetz) genutzt werden könnte?
Antwort der Bundesregierung: Die Gewährleistung nationaler Schutzstandards im Bereich der Unternehmensmitbestimmung ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Sie wird sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die EU Inc. Unternehmen keine Möglichkeiten bietet, nationale Mitbestimmungsrechte zu unterminieren.
12. Welche konkreten Vorkehrungen müssen nach Ansicht der Bundesregierung auf EU-Ebene getroffen werden, um eine Aushebelung nationaler arbeits- und sozialrechtlicher Standards (inklusive Tarifvertragsstrukturen) durch die Wahl der supranationalen Rechtsform effektiv zu verhindern?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung steht zu Fragen der arbeits- und sozialrechtlichen Schutzstandards mit ihren europäischen Partnern im ständigen Austausch und achtet in den Verhandlungen auf diese Thematik.
13. Wie stellt sich die Bundesregierung zu den Vorschlägen, im Rahmen des „28. Regimes“ harmonisierte Systeme der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung einzuführen, und welche Auswirkungen hätte dies auf das deutsche Steuer- und Gesellschaftsrecht?
Antwort der Bundesregierung: Wie in der Startup- und Scaleup-Strategie der Bundesregierung dargelegt, befürwortet die Bundesregierung im Allgemeinen die Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Die steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen beim „28. Regime“ hängen von den konkreten europäischen Bestimmungen ab. Sie sind Gegenstand der laufenden Verhandlungen.
14. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass durch das „28. Regime“ ein steuerliches Sonder- oder Vorzugsrecht für bestimmte Unternehmen geschaffen wird, das zu einer steuerlichen Wettbewerbsverzerrung innerhalb der EU und zu Mindereinnahmen für den deutschen Fiskus führt?
15. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die im Grundgesetz verankerte Steuerhoheit der Bundesrepublik Deutschland sowie der Länder und Kommunen durch die steuerrechtlichen Flankenregelungen des „28. Regimes“ in keiner Weise tangiert oder beschnitten wird?
16. Welche konkreten Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit und zur Gewinnbesteuerung von Unternehmen unter dem „28. Regime“ sind der Bundesregierung aus den Verhandlungsdokumenten bekannt, und wie bewertet sie diese?
Antwort der Bundesregierung (Fragen 14 bis 16 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet): Die Bundesregierung prüft die Auswirkungen der Vorschriften im „28. Regime“ fortlaufend. In Bezug auf die steuerliche Behandlung der EU Inc. gelten grundsätzlich die allgemeinen Grundsätze und Rahmenbedingungen des Unternehmenssteuerrechts des jeweiligen Mitgliedstaats. EU Inc. Unternehmen würden der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Das schließt neue Rechtsformen mit ein. Regelungen zur steuerlichen Ansässigkeit und zur Gewinnbesteuerung von Unternehmen sind nicht vorgesehen.
17. Welche Auswirkungen haben die geplanten insolvenzrechtlichen Harmonisierungsschritte des „28. Regimes“ auf das deutsche Insolvenzrecht (InsO), insbesondere auf die Sanierungschancen von Unternehmen und die Rangordnung von Gläubigerforderungen?
18. Wie soll nach Kenntnis der Bundesregierung die Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter im Insolvenzfall einer Gesellschaft des „28. Regimes“ geregelt werden, und sieht die Bundesregierung hierbei Schutzlücken im Vergleich zum deutschen Haftungsrecht?
Antwort der Bundesregierung (Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet): Die Bundesregierung setzt sich gemeinsam mit anderen Mitgliedsstaaten dafür ein, dass das Insolvenzrecht im Rahmen der Verordnung zur EU Inc. nicht harmonisiert wird. Aus Sicht der Bundesregierung soll sich die Insolvenz einer EU Inc. nach dem nationalen Insolvenzrecht richten.
19. Auf welcher Grundlage befürwortete der deutsche Vertreter im Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) (BRUEEU_2026-07-15_81439/15. Juli 2026) die rechtliche Grundlage des Artikels 114, angesichts der Tatsache, dass die Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) (BReg 393/2025) diese Rechtsgrundlage nicht analysiert?
Antwort der Bundesregierung: Deutsche Vertreter im AStV äußern sich auf Grundlage von ressortabgestimmten Weisungen. Die Bundesregierung analysiert fortlaufend die Vereinbarkeit von geplanten Vorhaben mit den europäischen Verträgen.
20. Aus welcher Dienstanweisung des BMJV ergibt sich, dass Stellungnahmen des Bundesministeriums nicht unterzeichnet werden müssen?
Antwort der Bundesregierung: Das BMJV gibt aus verschiedenen Anlässen und in unterschiedlichen Kontexten Stellungnahmen ab. Allgemeine Vorschriften zum Schriftverkehr von Bundesministerien nach außen ergeben sich aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien.
21. In welcher Weise ist die Etablierung des 28. Regimes geeignet, „(…) die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben“, zu erreichen, und wie ist das 28. Regime zu beurteilen, wenn das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (– 2 BvR 1685/14 –, – 2 BvR 2631/14 –, vom 30. Juli 2019, Randnummer 241) zugrunde gelegt wird?
Antwort der Bundesregierung: Nach dem Vorschlag der Kommission wäre das „28. Regime“ eine neue Rechtsform für Unternehmen, die in allen Mitgliedsstaaten einheitlichen Regeln unterliegt. Der Verordnungsentwurf adressiert zudem administrative Hürden für grenzüberschreitende Aktivitäten im Europäischen Binnenmarkt und soll zur Stärkung des Europäischen Kapitalmarkts beitragen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet bei der fortlaufenden Prüfung geplanter Vorhaben auf ihre Vereinbarkeit mit den europäischen Verträgen und dem Grundgesetz besondere Berücksichtigung.
22. Hat die Bundesregierung geprüft, ob die mit dem 28. Regime verfolgten Ziele – insbesondere schnellere Unternehmensgründung, digitale Verfahren, bessere Skalierbarkeit und geringere Bürokratiekosten – durch Reformen des deutschen Gesellschafts-, Register- und Steuerrechts erreicht werden könnten, ohne einen zusätzlichen supranationalen Rechtsrahmen zu schaffen, und wenn ja, wie lauten die Prüfungsergebnisse (bitte erläutern)?
Antwort der Bundesregierung: Digitale Verfahren sind im deutschen Gesellschafts- und Registerrecht schon seit Jahren verankert. Mit der Startup- und Scaleup-Strategie hat die Bundesregierung am 22. Juli 2026 bereits über 150 konkrete Maßnahmen auf den Weg gebracht, um den Gründungsstandort Deutschland insgesamt zu stärken. Das 28. Regime stellt dazu einen weiteren Baustein dar. Als europäisches Vorhaben können dessen Ziele nicht durch einen nationalen Gesetzgeber allein erreicht werden.
23. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Personen, die nach deutschem Recht, insbesondere § 6 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), aufgrund von Verurteilungen wegen Wirtschaftsdelikten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, diese Sperren nicht durch die Gründung einer S.EU in einem anderen Mitgliedstaat mit geringeren Prüfstandards umgehen können, und plant die Bundesregierung hierfür ein verbindliches, automatisiertes europäisches Abgleichsystem der Sperrregister?
Antwort der Bundesregierung: Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die EU Inc. nicht zur Umgehung nationaler Regelungen missbraucht wird. Konkrete Regelungsvorschläge sind Gegenstand der Verhandlungen in den Ratsgremien.
24. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden wie Staatsanwaltschaften, Steuerfahndung und Zoll bei einer S.EU, die in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist, aber in Deutschland operiert, den unmittelbaren Zugriff auf Geschäftsunterlagen und die Identität der wirtschaftlich Berechtigten verlieren, und wie soll verhindert werden, dass langwierige internationale Rechtshilfeersuchen die Bekämpfung von Finanzdelikten wie beispielsweise Umsatzsteuerkarussellen in Echtzeit verunmöglichen?
Antwort der Bundesregierung: Mögliche Risiken im Bereich Geldwäsche und Steuerkriminalität und der Bedarf von zusätzlichen Vorkehrungen zur Begrenzung solcher Risiken können allein aufgrund des Entwurfs noch nicht hinreichend beurteilt werden. Im Übrigen obliegt es gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 auch der Europäischen Kommission, mögliche Risiken im Hinblick auf Geldwäsche durch den Missbrauch von juristischen Personen zu analysieren.
25. Aus welchen rechtlichen Erwägungen hält die Bundesregierung die Inanspruchnahme von Artikel 114 AEUV zur Binnenmarktharmonisierung für die Schaffung einer völlig neuen, supranationalen Rechtsform für tragfähig, obwohl die Schaffung neuer Rechtsträger nach herrschender Meinung das Einstimmigkeitsprinzip nach Artikel 352 AEUV erfordert, und sieht die Bundesregierung hierin einen Versuch der EU-Kommission, nationale Vetorechte – insbesondere auch im Bereich des Arbeitsrechts und der Unternehmensmitbestimmung – zu umgehen?
Antwort der Bundesregierung: Ausweislich des Vorschlags der Kommission wäre die „EU Inc.“ eine Rechtsform, die in den nationalen Rechtsordnungen bereitzustellen ist. Die Bundesregierung wird weiterhin darauf achten, dass europäische Vorhaben mit dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in Einklang stehen.
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